Verbandsversammlung
Mitglieder der Verbandsversammlung sind die von den Mitgliedssparkassen und ihren Trägern entsandten Vertreter.
Jede Mitgliedssparkasse und ihr Träger entsenden in die Verbandsversammlung:
- zwei Mitglieder des Verwaltungsrats – darunter mindestens einen Hauptverwaltungsbeamten –, die von der Vertretung des Trägers für die Dauer der jeweiligen Wahlzeit des Mitglieds gewählt werden; ist bei einer Mitgliedssparkasse kein Hauptverwaltungsbeamter Mitglied des Verwaltungsrats, kann auch der Hauptverwaltungsbeamte gemäß § 11 Absatz 3 SpkG (Beanstandungsbeamter) gewählt werden.
- das vorsitzende Mitglied des Vorstands.